Seit 2023 gilt für Anlage und Speicher ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, die Erträge kleiner Anlagen bleiben einkommensteuerfrei. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln und zeigt, wie Sie sie für sich nutzen.

Steuerfrei kaufen und betreiben
Überblick
Die vier Kernpunkte
• Seit 2023 fallen auf Solarmodule, Speicher und wesentliche Komponenten für Wohngebäude null Prozent Umsatzsteuer an.
• Gemäß § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz bleiben Erträge aus Anlagen bis 30 kWp (Kilowatt peak, die Spitzenleistung der Module) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei.
• In diesem Fall entfällt eine Gewinnermittlung für die Anlage.
• Die Wallbox wird regulär mit Umsatzsteuer berechnet und steht deshalb separat auf der Rechnung.
Kennzahlen
Die wichtigsten Grenzen
0 %
Umsatzsteuer beim Kauf von Anlage und Speicher
bis 30 kWp
je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei
bis 100 kWp
je Steuerpflichtigem insgesamt steuerfrei
seit 2023
gelten die Erleichterungen
Seit 2023
Zwei Regeln senken Ihre Steuern
Das Jahressteuergesetz 2022 hat für kleine Solaranlagen zwei Regeln eingeführt. Beim Kauf fallen null Prozent Umsatzsteuer an, und die Erträge sind von der Einkommensteuer befreit. Bis dahin wurde eine private Solaranlage steuerlich wie ein kleines Unternehmen behandelt, mit Umsatzsteuer, Gewinnermittlung und Fragebögen.
Im typischen Einfamilienhaus bleibt steuerlich damit kaum noch etwas zu erledigen. Ihre Solaranlage legen wir so aus, dass beide Regeln für Sie gelten.
Umsatzsteuer
0 % Steuer auf den Kaufpreis
Seit dem 1. Januar 2023 gilt gemäß Umsatzsteuergesetz ein Steuersatz von null Prozent auf Module, Speicher und wesentliche Komponenten einschließlich Installation. Dazu gehört zum Beispiel der Wechselrichter, der den Solarstrom in Haushaltsstrom umwandelt. Bedingung ist der Betrieb auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Für Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister, dem amtlichen Verzeichnis aller Stromerzeugungsanlagen, gilt diese Bedingung automatisch als erfüllt. Für größere Anlagen am Wohnhaus ist ein anderer Nachweis nötig.
Ein nachträglich eingebauter Speicher ist ebenfalls begünstigt. Die Wallbox unterliegt dem regulären Steuersatz und erscheint deshalb getrennt auf der Rechnung.

Ihr Vorteil
19 Prozent weniger beim Kauf
Den Nullsteuersatz sehen Sie direkt auf Ihrer Rechnung. Welche weiteren Faktoren den Preis Ihrer Anlage bestimmen, erklärt der Ratgeber Kosten einer Solaranlage.
Solaranlage
Module, Gestell und Wechselrichter einschließlich Montage kaufen Sie ohne Umsatzsteuer. Sie sparen damit die vollen 19 Prozent des regulären Satzes.
Auch der Speicher
Der Stromspeicher ist ebenfalls begünstigt, egal ob er mit der Anlage kommt oder später nachgerüstet wird.
Keine Fristen mehr
Früher erhielten Betreiber die Umsatzsteuer nur als Unternehmer zurück und mussten dafür Voranmeldungen abgeben und Fristen einhalten. Das ist heute nicht mehr nötig.
Wallbox separat
Die Wallbox wird mit dem regulären Umsatzsteuersatz berechnet und auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
Einkommensteuer
Keine Steuer auf Erträge
Einnahmen und Entnahmen kleiner Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden sind gemäß § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Als Entnahme gilt der Wert des Stroms, den Sie selbst verbrauchen.
Bis 30 kWp je Einheit
Diese Grenze bezieht sich auf jede einzelne Wohn- oder Gewerbeeinheit. Es zählt die Bruttoleistung, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist.
Bis 100 kWp insgesamt
Bis zu dieser Leistung bleibt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft alles steuerfrei, zum Beispiel je Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehrerer Eigentümer.
Garage und Carport
Anlagen auf Garage oder Carport sind ebenfalls eingeschlossen.
Jede Art der Nutzung
Es spielt keine Rolle, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, einspeisen, ins E-Auto laden oder über eine Stromcommunity abgeben.
Keine EÜR nötig
Sind sämtliche Einnahmen steuerfrei, brauchen Sie für die Anlage keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), also keine vereinfachte Gewinnrechnung für das Finanzamt.
Keine Belege sammeln
Belege zu Anschaffung und Betrieb müssen Sie für die Steuererklärung nicht zusammentragen. Das spart Zeit und Verwaltungsaufwand.
Drei Beispiele
Gilt die Befreiung für Sie?
Drei übliche Fälle, abgeglichen mit den Grenzen von 30 kWp je Einheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem.
Vereinfachtes Rechenbeispiel. Entscheidend sind die Einträge im Marktstammdatenregister und Ihr persönlicher Fall.
8 kWp, ein Haushalt
• Grenze bei 1 Einheit, 1 × 30 kWp = 30 kWp
• 8 kWp bleiben klar darunter
• Vergütung ebenfalls steuerfrei
Steuerfrei, ohne Gewinnermittlung
45 kWp, zwei Familien
• Grenze bei 2 Einheiten, 2 × 30 kWp = 60 kWp
• 45 kWp bleiben darunter
• Gesamtgrenze von 100 kWp eingehalten
Steuerfrei, ohne Gewinnermittlung
35 kWp, ein Haushalt
• Grenze bei 1 Einheit, 1 × 30 kWp = 30 kWp
• 35 kWp liegen oberhalb der Grenze
• Anschaffung per Abschreibung absetzbar
Abschreibung möglich, Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung
Unverbindliches Rechenbeispiel mit marktüblichen Annahmen, ohne Preisangabe. Das Ergebnis hängt von Dach, Verbrauch und Strompreis ab. Verbindlich ist erst Ihr Festpreisangebot.
Umsatzsteuer auf Erträge
Wenig Aufwand mit dem Finanzamt
Wer Strom ins Netz einspeist, wird umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft. Für kleine Betreiber gelten dabei deutliche Vereinfachungen.
Bis 25.000 € Umsatz
Grundlage ist die Kleinunternehmerregelung. Gemäß Umsatzsteuergesetz fällt auf die Einspeisung keine Umsatzsteuer an, solange der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Umsätze aus anderen selbstständigen Tätigkeiten werden mitgezählt.
Die einfachste Lösung
Mit dem Nullsteuersatz ist die Kleinunternehmerregelung für die meisten Betreiber der einfachste Weg. Voranmeldungen entfallen dann vollständig.
Kein Fragebogen nötig
Laut Bundesfinanzministerium müssen Kleinunternehmer, die nur steuerbefreite Anlagen betreiben, weder ihre Tätigkeit anzeigen noch einen Fragebogen einreichen. Ob eine Gewerbeanzeige nötig ist, wird davon getrennt beurteilt.
Steuer fürs Gewerbe entfällt
Für kleine Anlagen fällt sie in der Regel nicht an. Betreiber, die nur einkommensteuerfreie Solaranlagen betreiben, sind gemäß Gewerbesteuergesetz befreit.
Über den Grenzen
Große Anlagen steuerlich absetzen
Liegt eine Anlage über 30 kWp je Einheit, über 100 kWp insgesamt oder auf einer Freifläche, gelten die allgemeinen Steuerregeln. Die Erträge sind dann zu versteuern, dafür schreiben Sie die Anschaffung über die Nutzungsdauer ab und setzen laufende Betriebsausgaben an. Mit guter Planung schöpfen Sie so auch steuerlich die Möglichkeiten einer großen Anlage aus.
Verkaufen Sie Strom an Mieter, zum Beispiel über Mieterstrom, kommen weitere Fragen zur Umsatzsteuer hinzu. Bei Gewerbeprojekten und Mieterstrom beziehen wir Ihre Steuerberatung deshalb frühzeitig ein.

Unsere Unterstützung
Alle Unterlagen ab dem ersten Tag
Ihre Unterlagen stellen wir korrekt und vollständig zusammen. Wenn Sie möchten, stimmen wir uns direkt mit Ihrer Steuerberatung ab.
01
Planung
Die Anlage legen wir so aus, dass die steuerlichen Vereinfachungen greifen. Die Simulation zeigt Ihnen, was sich in Ihrem Fall rechnet.
02
Rechnung
Null Prozent auf Anlage und Speicher, 19 Prozent auf die Wallbox. Jede Position ist einzeln und klar aufgeführt.
03
Nachweise
Alle Unterlagen zur installierten Leistung erhalten Sie von uns. Beide Steuerregeln stützen sich auf diese Angaben.
04
Eintrag ins Register
Beim Eintrag ins Marktstammdatenregister unterstützen wir Sie. Er muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen und ist für beide Steuerregeln maßgeblich.
05
Ihr Steuerbüro
Geht es um größere Anlagen, Vermietung oder Gewerbe, sprechen wir auf Wunsch direkt mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Fragen und Antworten
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Weitere Themen für Sie
Steuerlich richtig planen
Ihre Anlage planen wir so, dass die steuerlichen Erleichterungen gelten, und übergeben Ihnen sämtliche Unterlagen. Für Ihren individuellen Fall raten wir zusätzlich zu einer steuerlichen Beratung.
